In ihrer Entscheidung (2005/618/EG) hat die Europäische Kommission die Grenzwerte zur RoHS Richtlinie festgelegt:
Die zulässigen Grenzwerte bezogen auf das Gewicht in homogenem Material* sind:
– 0,1% für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE
– 0,01% für Cadmium
Die Entscheidung wird ab dem 1. Juli 2006 gültig. Dies ist der Tag, an dem die RoHS Richtlinie in Kraft tritt.
*Das TCA (Technical Adaption Committee) definiert „homogenes Material“ so: „Dies sind die einzelnen Werkstoffe, die physikalisch nicht weiter getrennt werden können (z. B. Legierungen, Kunststoffmischungen, Beschichtungen).“ Beispiel: Ein Kabel besteht aus zwei homogenen Materialien: Isolation und Draht.
Hierbei wurden für beide Richlinien die gleichen Grenzwerte festgelegt. Um die Konformität zu den Richlinien bestätigen zu können, ist daher eine quantitative Analyse der Verbotsstoffe erforderlich.
Der ZVO (Zentralverband Oberflächentechnik) hat für den Nachweis bei Cr(VI)-freien Schichten folgenden Weg vorgeschlagen:
Qualitative Cr(VI)-Bestimmung von chromatierten Schichten auf Bauteilen mittels Tüpfeltest (keine Freigabe durch Industrie oder Normung)
Bestimmung von Cr(VI) in Passivierungsschichten nach Auskochen mit VE-Wasser (Freigabe durch Industrie erwartet -Normung beabsichtigt)
Eine Zertifizierung durch die Industrie bzw. eine Normung steht noch aus. Gleichwohl sind dies die bisher einzigen Methoden, die uns bekannt sind.