China Verwaltungssatzung zu Stoffverboten

China Verwaltungssatzung zu Stoffverboten

Im Zuge des „Law on Promoting Clean Production“ sind Beschichtungen bezügliche der Konformität für den Einsatzfall neu zu bewerten.

Mit Inkrafttreten zum 1. März 2007 werden Teile der Vorschrift bereits wirksam, während ein Termin für Stoffverbote noch unbestimmt ist.

Bezüglich der Kennzeichnung sind die gleichen Stoffe mit den gleichen Grenzwerten betroffen wie derzeit die EU-RoHS vorsieht:

– Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE, Cadmium

Im Anlehnung zur EU-RoHS gelten auch die festgelegten Grenzwerte:

– 0,1% für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE
– 0,01% für Cadmium

Produkte müssen hinsichtlich enthaltener gefährlicher Stoffe gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungen unterscheiden sich, je nachdem, ob das Produkt Schadstoffe unterhalb der allgemeinen „EU-RoHS“ Grenzwerte enthält oder nicht.

Im Fall dass es Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte beinhaltet, bzw. gar keine enthält, ist ein „grünes e“ direkt auf dem Produkt anzubringen. Im zweiten Fall, d.h. wenn die Grenzwerte überschritten werden, müssen die Hersteller ein „oranges“ Label anbringen, zusätzlich eine „environmental-friendly use period“ (kurz EFUP) als Jahreszahl für ihre Produkte definieren und anbringen, desweiteren die Schadstoffe in den Produktunterlagen in Tabellenform mit angeben. Das Mengenverhältnis ist nicht mit anzugeben, die Tabelle muss die betroffenen Geräteelemete auflisten und markieren, in welchem Element sich welcher gefährliche Stoff befindet.

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